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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 15.12.2008

Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen die Bedingungen des Lieferanten zugrunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt.

Abweichende Bedingungen des Bestellers, die Data Control nicht ausdrücklich schriftlich anerkennt, sind für Data Control unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

Angebotsbedingungen

Die den Angeboten zugrunde liegenden Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer und sind für Data Control nur bei unverzüglicher Annahme verbindlich. In jedem Fall ist Data Control nach einer Frist von 8 Tagen, vom Datum des Angebotes an, von den Angebotspreisen befreit.

Preisvorbehalt

Tritt während der Zeit der Auftragsausführung eine Veränderung der Herstellungs- oder Bezugsbedingungen oder eine Preisänderung infolge Verteuerung der Rohstoffe, erhöhter Lohntarife oder sonstiger Kostenerhöhung sowie durch Fälle höherer Gewalt ein, so ist Data Control berechtigt, in Erfüllung des Vertrages auch ohne vorherige Benachrichtigung einen der Marktlage entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen.

Zahlungsbedingungen

Zahlung hat sofort netto Kasse bei Lieferung in DM zu erfolgen. Bei kleinen Beträgen und Abrufungen gilt Nachnahmesendung als gewerbeüblich. Bei neuen Verbindungen kann Vorauszahlung verlangt werden.

Bei verspäteter Zahlung oder bei Stundung können 4 %o Zinsen über dem jeweiligen Landeszentralbank-Diskont verlangt werden, ohne dass es einer formellen Inverzugsetzung bedarf. Schecks und Wechsel gelten erst mit der Einlösung als Zahlung. Diskont- und Bankspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Data Control ist berechtigt, Vorauszahlung der gesamten Auftragssumme zu verlangen oder unter Ausschluss von Entschädigungsansprüchen des Kunden vom Vertrag zurückzutreten, wenn unbefriedigende Auskunft über die Zahlungsfähigkeit des Kunden bekannt wird. Bei Zahlungsverzug oder erheblich verschlechterten Vermögensverhältnissen des Kunden kann Data Control die sofortige Zahlung aller noch offenen - auch der noch nicht fälligen -Rechnungen einschl. laufender Wechsel und gestundeter Beträge verlangen und an laufenden Aufträgen die Weiterarbeit einstellen sowie die weitere Ausführung ablehnen. Data Control ist berechtigt, die bis zur Ablehnung entstehenden Kosten zu berechnen.

Erfüllungsort

für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für beide Parteien ist Dortmund. Andere vom Besteller vorgeschriebene Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten, soweit sie nicht mit unseren Bedingungen übereinstimmen, als widersprochen und ausgeschlossen.

Eigentumsvorbehalt

An sämtlichen Lieferungen und Leistungen behält sich Data Control das Eigentum bis zur Bezahlung ihrer gesamten Forderungen aus der Geschäftsverbindung (auch der Nebenforderungen) vor. Forderungen aus der eventuellen Weiterveräußerung von vorbehaltsbelasteten Waren werden Data Control zur Sicherung ihrer Forderung abgetreten. Bei nicht vertragsmäßiger Zahlung ist Data Control ohne Mahnung und Fristsetzung berechtigt, die Herausgabe der gelieferten Waren und Leistungen zu verlangen. Etwaige Pfändungen oder jede andere Beeinträchtigung unserer Rechte sind unverzüglich schriftlich unter Vorlage des Pfändungsprotokolls anzuzeigen.

Lieferungen

erfolgen ab Dortmund auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Für den Lieferumfang gilt die schriftliche Auftragsbestätigung. Offensichtliche Irrtümer, die Data Control beim Angebot, der Auftragsbestätigung oder Rechnungserteilung unterlaufen, berechtigen Data Control zur Anfechtung oder zum Rücktritt vom Vertrag.

Lieferzeitangaben

werden nach bestem Wissen und Gewissen angegeben und nach Möglichkeit eingehalten. Sie sind unverbindlich.

Wird eine Lieferfrist vereinbart und vom Lieferanten nicht eingehalten, so steht dem Käufer der Rücktritt vom Vertrag erst zu, wenn eine von ihm vorher zu stellende angemessene Nachfrist vom Lieferanten nicht eingehalten wird. In keinem Fall kann jedoch Schadenersatz beansprucht, Deckungskauf auf Kosten des Lieferanten vorgenommen oder Folgeschaden geltend gemacht werden. Bei Ware mit Ersatzmöglichkeit ist Data Control zur Lieferung einer Ersatzqualität zu angemessenem Preis berechtigt. Teillieferungen sind zulässig. Rücksendung von Ware ist nur mit vorherigem Einverständnis von Data Control zulässig. Treten Umstände ein, die Data Control nicht zu vertreten hat, so steht es Data Control frei, die Lieferzeit für die Dauer der Behinderung zu verschieben oder den Auftrag ganz oder teilweise zu streichen. Ein ursächlicher Zusammenhang muß vom Lieferanten nicht nachgewiesen werden. Ist die Lieferung nicht zumutbar oder nur unter Verlust möglich, so ist hierin ein von Data Control nicht z vertretender Umstand zu sehen.

Mängelhaftung

Mängelrügen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich zulässig. Sie werden nur dann anerkannt, wenn mehr als 3 % der gelieferten Menge den beanstandeten Fehler aufweisen. Mängel eines Teiles der Lieferung können nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung führen. Data Control hat das Recht zur Nachbesserung und Ersatzlieferung. Bei berechtigten Mängelrügen kann der Besteller lediglich Minderung, nicht aber Wandlung oder Schadenersatz beanspruchen. Data Control kann den Minderungsanspruch durch Ersatzlieferung abwehren. Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung der vereinbarten Zahlung. Kommt der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug, so erlischt die Haftung von Data Control. Abweichungen in der Beschaffenheit des von Data Control beschaffenen Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der zuständigen Lieferantenverbände für zulässig erklärt sind. Sofern die Lieferwerke Gewährleistungsansprüche gewähren, ist Data Control berechtigt, Gewährleistungsansprüche an den Kunden abzutreten. Schadenersatz und Gewährleistungsforderungen an Data Control sind dann ausgeschlossen. Ausgeschlossen sind insbesondere weitergehende Ansprüche auf Grund von erkennbaren oder verborgenen Sachmängeln oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften insbesondere auf Wandlung, Minderung, Kündigung oder Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar insbesondere auch solche, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Natürlicher Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung, Verwendung falschen Zubehörs etc. sowie Transportschäden gehen zu Lasten des Käufers.

Werden Veränderungen oder Reparaturen von nicht durch Data Control ausdrücklich dazu autorisierten Stellen vorgenommen oder Teile fremden Ursprungs eingefügt, so erlöschen alle eventuellen Ansprüche gegen Data Control.

Grundsätzlich übernimmt Data Control keinerlei Haftung für Schadenersatz, insbesondere keine Haftung für Folgeschäden. Für Verschulden des Personals wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.

Versicherungen

Zur Erprobung, zur Miete, in Konsignation oder leihweise gelieferte Gegenstände lagern beim Kunden auf dessen Gefahr und sind gegen Einbruch, Feuer, Wasser und andere Gefahren zu versichern und sachgemäß zu lagern.

Nebenabreden

Sollte irgendeine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden unwirksame Bestimmungen nach Möglichkeit durch solche zulässigen Bestimmungen ersetzen, die den angestrebten Zweck weitestgehend erreichen. Rechte des Bestellers aus den mit Data Control getätigten Rechtsgeschäften sind nicht übertragbar. Nebenabreden oder sonstige Abmachungen als in den obigen Bedingungen angegeben, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von Data Control schriftlich bestätigt werden.

 

Programmentwicklung

Von Data Control auch gegen Bezahlung gelieferte Programme bleiben geistiges Eigentum von Data Control und dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung Dritten zugänglich gemacht werden. Weiteres regelt ein Software-Lizenzvertrag.

Lieferungen an Wiederverkäufer

erfolgen zusätzlich unter folgenden Bedingungen:

Die Lieferung erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gem. § 455 BGB, wobei die Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden, Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum der Lieferfirma bleibt.

Veräußert der Käufer die gelieferte Ware - gleich in welchem Zustand - tritt er hiermit schon jetzt zur völligen Tilgung aller Forderungen aus Warenlieferungen- und Leistungen, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an Data Control ab.

Auf Verlangen von Data Control ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekannt zu geben und die zur Geltendmachung des Rechtes gegen die Drittkäufer erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

Der Wiederverkäufer ist zur Einziehung der Forderungen aus dem Weiterverkauf trotz der Abtretung ermächtigt; die Einziehungsbefugnis für Data Control bleibt von der Einziehungsermächtigung des Wiederverkäufers unberührt.

Data Control wird die Forderungen nicht einziehen, solange der Wiederverkäufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen, wenn einzelne Forderungen der Lieferfirma im eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Käufer ist verpflichtet, die geleistete Ware gegen Feuer - Diebstahl - Wasser - und sonstige Gefahren zu versichern und Data Control auf Verlangen den Versicherungsabschluss nachzuweisen.

Der Wiederverkäufer hat die von ihm mit Rücksicht auf die Abtretung für Data Control eingezogenen Beträge sofort abzuführen, soweit die Forderungen fällig sind; auch soweit er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, stehen die eingezogenen Beträge Data Control zu und sind gesondert aufzubewahren.

Bei Zahlungseinstellung ist eine Veräußerung noch vorhandener Ware unzulässig. Die Ware ist vielmehr sofort zurückzugeben. Erfolgt dennoch eine Weiterveräußerung, so ist entsprechend den obigen Bedingungen, unbeschadet aller weiteren Rechte, zu verfahren.

Die Belieferung erfolgt ausschließlich für den Wiederverkauf an Endverbraucherkunden.

Der nochmalige Weiterverkauf an Wiederverkäufer aller Art, gleichgültig ob es sich um Büromaschinen-Fachhändler, Vermittler, Agenten oder sonstige Wiederverkäufer handelt, ist ausgeschlossen.

Sollten durch eine Zuwiderhandlung oder Umgehung dieser Vertriebsverbindung Maßnahmen zum Schutze des Fachhandels erforderlich werden, die dem Zwecke dienen, den vorgezeichneten Vertriebsweg einzuhalten, ist Data Control berechtigt, die Erstattung entstandener Aufwendung bei dem Zuwiderhandelnden zu verlangen.

 

Für Verkäufe an Nichtkaufleute

Auf Grund des am 1. April 1977 in Kraft getretenen AGB-Gesetzes gelten die unter I. aufgeführten Liefer- und Zahlungsbedingungen für Verkäufe an Nichtkaufleute nur insoweit, als nicht nachfolgend besondere Bedingungen aufgestellt werden:

 

Preisvorbehalt

Tritt innerhalb von vier Monaten nach Auftragserteilung eine Änderung der Herstellungs- oder Bezugsbedingungen oder eine Preisänderung in folge einer Verteuerung der Rohstoffe, erhöhter Lohntarife oder sonstiger Kostenerhöhung ein, so ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und dem Käufer ein neues Angebot unter Berücksichtigung der veränderten Preise zu machen. Der Käufer verzichtet für diesen Fall auf Schadenersatzansprüche aus jeglichem Rechtsgrund. Tritt eine Kostenerhöhung der vorbezeichneten Art nach Ablauf von vier Monaten nach Vertragsabschluß ein, so ist der Verkäufer berechtigt in Erfüllung des Vertrages auch ohne vorherige Benachrichtigung des Käufers einen der Marktlage entsprechenden Preisaufschlag zu berechnen.

 

Mängelhaftung

Mängelrügen für offensichtliche Mängel sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware schriftlich zulässig. Im Übrigen gelten als Rügefristen die Verjährungsfristen für den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch. Mängelrügen werden nur dann anerkannt, wenn mehr als 3 % der gelieferten Menge den beanstandeten Fehler aufweisen. Mängel eines Teiles der Lieferung berechtigen den Käufer nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung, es sei denn die teilweise Erfüllung des Vertrages hat für ihn kein Interesse. Bei Vorliegen von Sachmängeln stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nicht zu, wenn der Verkäufer Nachbesserung oder Ersatzlieferung anbietet. Schlagen Nachbesserung und Ersatzlieferung endgültig fehl, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Verfügung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. In diesem Falle sind Ansprüche auf Ersatz des unmittelbaren oder mittelbaren Schadens des Käufers ausgeschlossen. Mängelrügen entbinden nicht von der vereinbarten Zahlung; jedoch ist der Käufer berechtigt, jenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten, der dem Betrag entspricht, der zur Beseitigung des Mangels aufgewendet werden muss. Abweichungen in der Beschaffenheit des von Data Control beschafften Materials können nicht beanstandet werden, soweit sie in den Lieferbedingungen der zuständigen Lieferantenverbände für zulässig erklärt sind. Sofern die Lieferwerke Gewährleistungsansprüche gewähren, ist Data Control berechtigt, Gewährleistungsansprüche an den Kunden abzutreten und den Käufer an den Lieferanten zu verweisen. Für den Fall, dass der Lieferant sich zur Mängelrüge des Käufers nicht innerhalb angemessener Frist äußert oder die Regulierung der Mängelgewährleistungsansprüche ablehnt, kann sich der Käufer wieder an Data Control halten. Der Verkäufer haftet für zugesicherte Eigenschaften, jedoch für sog. Mangelfolgeschäden nur dann, wenn die Zusicherung gerade deshalb gegeben wurde, um den Käufer gegen derartige mittelbare Schäden abzusichern. Natürlicher Verschleiß, Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung und Bedienung, Verwendung falschen Zubehörs etc. sowie Transportschäden gehen zu Lasten des Käufers. Werden Veränderungen oder Reparaturen von nicht durch Data Control ausdrücklich dazu autorisierten Stellen vorgenommen oder Teile fremden Ursprungs eingeführt, so erlöschen alle eventuellen Ansprüche gegen Data Control.

  
 

 

 

 

 

 

 


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